Bitte lesen Sie diesen Standardsoftware-Lizenzvertrag („Lizenzvertrag“) sorgfältig durch, bevor Sie die Software erwerben oder herunterladen und auf Ihrem Computer installieren und einsetzen.

Durch die Installation, das Kopieren oder die Benutzung des Produktes „ZIBImed SIRA Server Free Edition“ erkennen Sie diesen Lizenzvertrag an und stimmen der Bindung an alle seiner Bedingungen zu.

Standardsoftware-Lizenzvertrag

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Die Firma ZIBImed GmbH („Lizenzgeber“) überlässt dem Kunden auf Dauer die Standardsoftware „ZIBImed SIRA Server Free Edition“ (nachfolgend „Software“ genannt).

(2) Der vorliegende Vertrag regelt nicht die Anpassung und Weiterentwicklung der Software, die Softwarepflege, die Einweisung oder die Durchführung von Schulungen durch den Lizenzgeber. Solche Leistungen werden auf Grundlage von gesondert geschlossenen Vereinbarungen erbracht.

(3) Der Lizenzgeber überlässt die Software ausschließlich auf der Grundlage dieses Vertrages. Vertragsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn der Lizenzgeber diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Installation der Software und Leistungsumfang

(1) Bei der Software handelt es sich um die „ZIBImed SIRA Server Free Edition“. Die Lieferung der Software erfolgt per online Datenabruf.

(2) Der Kunde erhält die Software im Maschinencode. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.

(3) Die Installation der Software auf der Systemumgebung des Kunden nimmt dieser selbst vor.

(4) Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen stellen, sofern nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, keine Beschaffenheitsgarantien dar.

§ 3 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Die vom Lizenzgeber gelieferte Software ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software sowie an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich dem Lizenzgeber zu.

(2) Der Lizenzgeber räumt dem Kunden ein nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht ein, die Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke und wie in diesem Vertrag beschrieben zu nutzen. Der Kunde ist berechtigt, die Software im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung zu vervielfältigen. Er darf die Software in die Arbeitsspeicher und auf die Festplatten der von ihm genutzten Hardware laden und an maximal einem Computer gleichzeitig betreiben.

(3) Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien erstellen. Diese sind als solche zu kennzeichnen und (soweit technisch möglich) mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

(4) Die in der Software enthaltenen Copyright-Vermerke, Markenzeichen, andere Rechtsvorbehalte, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden.

(5) Der Kunde darf die Software an einen Dritten nur dann weitergeben, wenn der Lizenzgeber dem vorher schriftlich zugestimmt hat und sich dieser mit der Weitergeltung der Vertragsbedingungen einverstanden erklärt. Gibt der Kunde die Software an einen Dritten weiter, so stellt er die Nutzung der Software endgültig ein und behält keine Kopien zurück. Er überlässt dem Dritten die Datenträger im Original.

(6) Alle anderen Arten der Verwertung der Software, insbesondere die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement, andere Umarbeitungen (ausgenommen die Ausnahmen nach §§ 69d, 69e UrhG) und die sonstige Verbreitung der Software (offline oder online) sowie deren Vermietung und Verleih bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers.

(7) Wird die vertragsgemäße Nutzung der Software ohne Verschulden des Lizenzgebers durch Schutzrechte beeinträchtigt, so ist der Lizenzgeber berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. Der Lizenzgeber wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Kunde ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Kunden bleiben unberührt.

(8) Der Lizenzgeber kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit einem erheblichen Teil der Vergütung in Zahlungsverzug gerät oder wenn der Kunde die Nutzungsbedingungen nicht einhält und dies auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung durch den Lizenzgeber nicht sofort unterlässt. Bei Widerruf der Nutzungsrechte wird der Kunde die Originalsoftware und vorhandene Kopien herausgeben und gespeicherte Programme löschen. Auf Anforderung des Lizenzgebers wird er die Herausgabe und Löschung schriftlich versichern.

(9) Die Software darf nur auf Systemen betrieben werden, welche nicht mehr als einen CPU Socket und nicht mehr als 2 Gigabyte Hauptspeicher besitzen. Die Summe der Benutzer, welche über ein Netzwerk aus die Software zugreifen, darf drei nicht übersteigen.

§ 4 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. Er wird die Software gründlich auf deren Verwendbarkeit zu dem von ihm beabsichtigten Zweck testen, bevor er diese operativ einsetzt. Weiterhin wird er seine Daten nach dem Stand der Technik sichern. Er stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

(2) Der Kunde trifft angemessene Maßnahmen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen.

§ 5 Termine, Verzögerungen

(1) Liefertermine gelten nur annähernd, sofern sie der Lizenzgeber nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, der Lizenzgeber hat die Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten.

(2) Der Eintritt des Verzugs des Lizenzgebers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit die gelieferten Teile isoliert voll nutzbar sind. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.

§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

(1) Der Lizenzgeber überlässt dem Kunden die Software gegen die genannten Lizenzgebühren. Die Lizenzgebühren betragen: 0,- €.

(2) Alle Beträge sind Netto-Beträge, zu denen jeweils die gesetzlich geltende Umsatzsteuer hinzukommt.

(3) Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu leisten. Skonto wird nur bei schriftlicher Vereinbarung gewährt.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Betrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Lizenzgeber behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Der Anspruch des Lizenzgebers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§353 HGB) bleibt unberührt.

(5) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn die Gegenansprüche vom Lizenzgeber anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Gewährleistung

(1) Der Lizenzgeber verschafft dem Kunden die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln. Kein Mangel sind solche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom Kunden zur Verfügung gestellten Hardware- und Software-Umgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, Störungen von Rechnernetzen oder sonstigen aus dem Risikobereich des Kunden stammenden Gründen resultieren. Soweit Mängel vorliegen, stehen dem Kunden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

(2) Für Software, die vom Kunden geändert worden ist, übernimmt der Lizenzgeber keine Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.

(3) Der Lizenzgeber erbringt Gewährleistung bei Sachmängeln durch Nacherfüllung, und zwar nach seiner Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung kann insbesondere durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch erfolgen, dass der Lizenzgeber Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein neuer Programmstand muss vom Kunden auch dann übernommen werden, wenn dies für ihn zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt.

§ 8 Haftung

(1) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet der Lizenzgeber unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der Lizenzgeber haftet auch für die leichte fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut), jedoch für den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet der Lizenzgeber nicht. Eine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellte oder sonstiger Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.

(2) Insbesondere haftet der Lizenzgeber für den Verlust von Daten nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Nutzer regelmäßig und anwendungsadäquat eine Datensicherung durchgeführt und dadurch sichergestellt hat, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(3) Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Dem Lizenzgeber steht der Einwand des Mitverschuldens offen.

(4) Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

§ 9 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 I Nr. 3 und § 634a Abs 1 Nr. 1 BGB beträgt beim Verkauf oder der Entwicklung von Software die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter bei Arglist des Lizenzgebers und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§479 BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Maschinen beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjärhung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes  bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen geheimzuhalten. Die Informationen und Unterlagen dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragspartner verwahren und sichern die Vertragsgegenstände so, dass ein Missbrauch durch Dritte unwahrscheinlich ist.

(2) Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm später von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.

(3) Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten persönlichen Daten werden vom Lizenzgeber selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG).

(4) Persönliche Informationen können bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Kunden auch dazu verwendet werden, um über Produkte, Marketingmaßnahmen und sonstige Dienstleistungen zu informieren.

(5) Dem Kunden steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Lizenzgeber ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Kunden verpflichtet. Bei laufenden Vertragsbeziehungen erfolgt die Löschung nach deren Ende.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner genügen diesem Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten in Textform, insbesondere durch Fax oder E Mail, soweit nicht für einzelne Erklärungen etwas anderes bestimmt ist. Die Schriftformabrede selbst kann nur schriftlich aufgehoben werden. Anlagen sind Bestandteil des Vertrages.

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, wird der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.

(3) Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Freiburg im Breisgau, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder falls er einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat.